Forschung
ist der "nach Inhalt und Form ernsthafte und planmäßige Versuch zur Ermittlung der Wahrheit", die "Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen". (BVerfGE 35, 79/113; 47, 327/367)
Freiheit
Rechtlich bedeutet Freiheit die Möglichkeit, im Rahmen der jeweiligen Gegebenheiten (z.B. der geltenden Gesetze) nach eigenem Willen und Entschluss etwas zu tun oder zu unterlassen. Insofern schließt das jeweils geltende Recht eine absolute Freiheit des Einzelnen aus. Wer diese Grenze seiner Handlungsmöglichkeiten überschreitet, kann das nur auf Kosten der anderen tun. Absolute Freiheit wäre nur außerhalb der menschlichen Gesellschaft möglich.
Zusätzlich zu der natürlichen gegenseitigen Beschränkung der Freiheiten mehrerer Personen bestehen Grenzen der jeweiligen Gesellschaftsform. Diese erlaubt oder beschränkt die Freiheit aller jener Mitglieder, die durch ihr Verhalten die bestehende Ordnung gefährden. In solchen Fällen spielen "Freiheitsstrafen" eine große Rolle.
Freiheit der Person
Unter dem als Grundrecht ausgestalteten allgemeinen Recht der Freiheit der Person garantiert Art. 2 GG jedermann das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (Abs. 1), ferner das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die körperliche Freiheit der Person, in die nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden darf (Abs. 2). (RECHTSWÖRTERBUCH, gegründet von Dr. Carl Creifels, Hrsg. Dr. Lutz Meyer-Gossner, 10. Aufl., München 1990, S. 423)
Gerechtigkeit
ist objektiv als Ideal die vollkommene Ordnung im Rahmen des Rechts. Man unterscheidet schon seit Aristoteles die ausgleichende (kommutative = austauschende) Gerechtigkeit als Prinzip gerechter Regelung der Verhältnisse der einzelnen untereinander und die austeilende (distributive) Gerechtigkeit als Grundlage der Regelung von Rechten und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft (suum cuique distribuere = jedem das seine zuteilen). (RECHTSWÖRTERBUCH, a.a.O., S. 465)
Kriegsverbrechen
Das Römische Statut des internationalen Strafgerichtshofs, Vereinte Nationen, vom 01.07.2002 definiert Kriegsverbrechen wie folgt:
"Artikel 8: Kriegsverbrechen
(1) Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in bezug auf Kriegsverbrechen, insbesondere wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil einer Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden.
(2) Für die Zwecke dieses Statuts bedeutet "Kriegsverbrechen"
a) schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nämlich die folgenden Handlungen gegen die nach den Bestimmungen des jeweiligen Genfer Abkommens geschützten Personen oder Güter:
I) vorsätzliche Tötung;
II) Folterung oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche;
III) vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit;
IV) Zerstörung und Aneignung von Eigentum, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und in großem Ausmaß rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden;
V) Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht;
VI) vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person auf ein faires und ordentliches Gerichtsverfahren;
VII) rechtswidrige Verschleppung oder Verschickung oder rechtswidrige Gefangenhaltung;
VIII) Geiselnahme;
b) andere schwere Verstöße gegen die im internationalen bewaffneten Konflikt innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden Handlungen:
I) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;
II) vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heißt auf Objekte, bei denen es sich nicht um militärische Ziele handelt;
III) vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird;
IV) vorsätzliches Einleiten eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;
V) der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die keine militärischen Ziele sind, oder deren Beschießung, gleichviel mit welchen Mitteln;
VI) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat;
VII) der Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen sowie der Schutzzeichen der Genfer Abkommen, wodurch Tod oder schwere Verletzungen verursacht werden;
VIII) die unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht von Teilen ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet oder die vollständige oder teilweise Verschleppung oder Überführung der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb oder außerhalb dieses Gebiets;
IX) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es sich nicht um militärische Ziele handelt;
X) die Verstümmelung von Personen, die sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befinden, oder die Vornahme medizinischer oder wissenschaftlicher Versuche jeder Art an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche oder Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Interesse durchgeführt werden und zu ihrem Tod führen oder eine ernste Gefahr für ihre Gesundheit darstellen;
XI) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres;
XII) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;
XIII) die Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Eigentums, sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Krieges dringend geboten ist;
XIV) die Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht unzulässig sind;
XV) der Zwang gegen Angehörige der Gegenpartei, an den Kriegsunternehmungen gegen ihr eigenes Land teilzunehmen, selbst wenn sie bereits vor Ausbruch des Krieges im Dienst des Kriegführenden standen;
XVI) Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;
XVII) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
XVIII) die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen;
XIX) die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken wie beispielsweise Geschosse mit einem den Kern nicht ganz umschließenden oder mit Einschnitten versehenen harten Mantel;
XX) der Einsatz von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die ihrer Art nach überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden verursachen oder die unter Verstoß gegen das internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach unterschiedslos wirken; diese Waffen, Geschosse, Stoffe und Methoden der Kriegführung müssen jedoch Gegenstand eines umfassenden Verbots sein und mittels einer Änderung entsprechend den einschlägigen Bestimmungen in den Artikeln 121 und 123 in einer Anlage dieses Statuts enthalten sein;
XXI) die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich eine erniedrigende und entwürdigende Behandlung;
XXII) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt, die ebenfalls eine schwere Verletzung der Genfer Abkommen darstellt;
XXIII) Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten;
XXIV) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransporte und Personal, die im Einklang mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind;
XXV) die vorsätzliche Aushungerung von Zivilpersonen als Methode der Kriegführung durch die Vorenthaltung von Gegenständen, die für ihr Überleben unverzichtbar sind, namentlich durch die vorsätzliche Behinderung von Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind;
XXVI) Zwangsverpflichtung oder Einziehung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die nationalen Streitkräfte oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten;
c) im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat, schwere Verstöße gegen den den vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 3, nämlich die Verübung jeder der folgenden Handlungen gegen Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache kampfunfähig geworden sind:
I) Gewalt gegen das Leben und die Person, namentlich Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter;
II) Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;
III) Geiselnahme;
IV) Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet;
d) Absatz 2 Buchstabe c findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben; er gilt somit nicht für Fälle innerer Unruhen und Spannungen, wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen;
e) andere schwere Verstöße gegen die im bewaffneten Konflikt, der keinen internationalen Charakter hat, innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden Handlungen:
I) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;
II) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransporte und Personal, die im Einklang mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind;
III) vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird;
IV) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es sich nicht um militärische Ziele handelt;
V) Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;
VI) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f, Zwangssterilisation und jede andere Form sexueller Gewalt, die ebenfalls einen schweren Verstoß gegen den den vier Genfer Abkommen gemeinsamen Artikel 3 darstellt;
VII) Zwangsverpflichtung oder Einziehung von Kindern unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten; VIII) Anordnung der Verlegung der Zivilbevölkerung aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt, sofern dies nicht im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist;
IX) die meuchlerische Tötung oder Verwundung eines gegnerischen Kombattanten;
X) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;
XI) die Verstümmelung von Personen, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befinden, oder die Vornahme medizinischer oder wissenschaftlicher Versuche jeder Art an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche oder Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Interesse durchgeführt werden und zu ihrem Tod führen oder eine ernste Gefahr für ihre Gesundheit darstellen;
XII) die Zerstörung oder Beschlagnahme gegnerischen Eigentums, sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Konflikts dringend geboten ist;
f) Absatz 2 Buchstabe e findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben; er gilt somit nicht für Fälle innerer Unruhen und Spannungen, wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen. Er findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die im Hoheitsgebiet eines Staates stattfinden, wenn zwischen den staatlichen Behörden und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang anhaltender bewaffneter Konflikt besteht. (3) Absatz 2 Buchstaben c und e berührt nicht die Verantwortung einer Regierung, die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates mit allen rechtmäßigen Mitteln zu verteidigen." (Römisches Statut des internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft getreten am 01.07.2002, Vereinte Nationen, Artikel 8)
Meinungsfreiheit
Nach Art. 5 I GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinung in diesem Sinne ist nicht die bloße Wiedergabe von Tatsachen, sondern nur auf Überzeugungsbildung gerichtete Äußerungen, also Stellungnahmen, Wertungen, Beurteilungen, wenn diese auch in Form von Tatsachenberichten abgegeben werden können.
Die Meinungsfreiheit ist eines der wichtigsten Grundrechte und Wesensbestandteil einer freiheitlichen demokratischen Staatsordnung. Sie kann deshalb auch durch Verfassungsänderung nicht beseitigt werden. Doch ist dieses Freiheitsrecht nicht schrankenlos; es findet nach (section) 5 II GG seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Allgemeine Gesetze sind nur solche, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, so insbesondere die Strafgesetze, die Richter- und Beamtengesetze (Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung), sowie die Grundregeln über das Arbeitsverhältnis (z.B. betriebliche Friedenspflicht, Verbot parteipolitischer Betätigung des Betriebsrats). Die Auslegung der das Grundrecht der Meinungsfreiheit einschränkenden "allgemeinen Gesetze" darf aber den besonderen Wertgehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen. Es besteht eine Wechselwirkung: die allgemeinen Gesetze schränken zwar ihrem Wortlaut nach das Grundrecht ein, sind aber ihrerseits aus der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auszulegen und so in ihrer begrenzenden Wirkung einzuschränken (vgl. BVerfGE 7, 201; 12, 124, 20, 176).
Als besondere Ausprägung der Meinungsfreiheit werden die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet (Art. 5 I 2, 3 GG). In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit stehen Informationsfreiheit sowie Freiheit der Presse, Kunst, Wissenschaft und Lehre. (RECHTSWÖRTERBUCH, a.a.O., S. 743)
Durchgängig wird die Meinung, das Meinen, als werturteilshaft definiert und mit der Subjektivität des Werturteilens verbunden:
"Zu "Meinungen" im Sinne des Art. 5, Abs. 1 Satz 1 GG gehören jedenfalls Werturteile, also wertende Betrachtungen von Tatsachen, Verhaltensweisen oder Verhältnissen. Ein derartiges Werturteil ist notwendig subjektiv". (BVerfGE 33, 1 (14; vgl. BVerfGE 7, 198 (210); vgl. D. Grimm, Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, NJW 1995, 1697 (1698); W. Schmidtt Glaesel, Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, AÖR 113 (1988), S. 71).
Das formal eigene Äußern fremder Inhalte kann nicht gemeint sein, wenn es um subjektiv eigenes Dafürhalten geht. "Der Schutz des Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf die eigene Stellungnahme des Redenden, durch die er auf andere wirken will". (BVerfGE 61, 1 (7; vgl. BVerfGE 7, 198 (210)). Ein durch Nötigung eines anderen material maßgeblich bestimmendes Meinen ist in diesem Sinne des freien Beitragens zum allgemeinen Richtigen keine eigene Meinung mehr, welche in Form und Materie dem Subjekt eignen muss. (vgl. i.e.S. eigenem geistigen Gemeintem HKJ Ridder, Meinungsfreiheit, S. 264 f.)
Die Schutzwürdigkeit auch der Meinung, welche von herrschenden Vorstellungen abweicht, steht für das Gericht außer Frage. (vgl. BVerfGE 33, 1 (15); 71, 162 (180))
"Denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit will nicht nur der Ermittlung der Wahrheit dienen; es will auch gewährleisten, das jeder frei sagen kann, was er denkt". (60 BVerfGE 42, 163 (171). "Die Befürchtung, wegen einer wertenden Äußerung einschneidenden gerichtlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden, trägt die Gefahr in sich, die Diskussion zu lähmen oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuführen, die der Funktion der Freiheit der Meinungsäußerung in der durch das Grundgesetz konstituierten Ordnung zuwiderlaufen". (BVerfGE 85, 1 (15) bzw. 54, 129 (139); vgl. auch BVerfGE 7, 198 (212); 12, 113 (127); 24, 278 (282 f.); 33, 1 (15); 39, 334 (356 f.); 42, 163 (170 f.); 54, 129 (137); 54, 208 (219 f.); 60, 234 (240); 61, 1 (8); 66, 115 (150); 68, 226 (232); 82, 236 (269); 82, 272 (282); 85, 1 (17); 86, 122 (131)
Menschenwürde
Unter der Würde der menschlichen Persönlichkeit ist der innere und zugleich der soziale Wert- und Achtungsanspruch zu verstehen, der dem Menschen als Träger höchster geistiger und sittlicher Werte zukommt; der Mensch verkörpert einen sittlichen Eigenwert, der unverlierbar und auch gegenüber jedem Anspruch der Gemeinschaft eigenständig und unantastbar ist. (RECHTSWÖRTERBUCH, a.a.O., S. 746)
Recht
im objektiven Sinne ist die Rechtsordnung, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu den übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen diesen geregelt ist. Diese Regeln können ausdrücklich gesetzt sein (gesetztes Recht oder Rechtsnorm) oder sich in langjähriger Übung herausgebildet haben (Gewohnheitsrecht). Weitere Rechtsquellen sind nach neuerer Auffassung die jeder Rechtsordnung zu Grunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken. Somit gibt es geschriebenes und ungeschriebenes Recht. (RECHTSWÖRTERBUCH, a.a.O., S. 907)
Soldat
Soldat ist, wer auf grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. (Soldatengesetz, (section) 1)
Terroristische Vereinigungen
sind Zusammenschlüsse auf längere Dauer und unter organisatorischer Willensbildung, deren Tätigkeit oder Hauptzweck auf die Begehung von Mord, Totschlag oder Völkermord, erpresserischen Menschenraub oder Geiselnahme oder auf bestimmte gemeingefährliche Straftaten gerichtet ist (Brandstiftung, Sprengstoff oder Strahlungsverbrechen, lebensgefährdende Überschwemmung, gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, Störung öffentlicher Betriebe, Luftpiraterie oder gemeingefährliche Vergiftung).(RECHTSWÖRTERBUCH, a.a.O., S. 1120)
Untreue
In (section) 266 StGB als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen durch Benachteiligung des Treugebers unter Strafe gestellt. Das StGB unterscheidet den Missbrauchs- und den Treubruchstatbestand. Im ersten Falle handelt der Täter im Rahmen einer nach außen wirkenden Vertretungsmacht, also mit Rechtswirkung gegenüber Dritten, aber entgegen den Interessen des Vertretenen; im zweiten Falle handelt er ohne Vertretungsmacht auf Grund einer ihm tatsächlich eingeräumten Befugnis entgegen seiner Treupflicht. (RECHTSWÖRTERBUCH, a.a.O., S. 1183)
Verbrechen
ist eine im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber bedrohte rechtswidrige Tat ((section) 121 StGB). (RECHTSWÖRTERBUCH, a.a.O., S. 1198)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Verbrechen gegen die Menschlichkeit bedeutet jede der folgenden Handlungen
(Römisches Statut des internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft getreten am 01.07.2002, Vereinte Nationen, Artikel 7)
Völkermord
Völkermord bedeutet jede der folgenden Handlungen
(Römisches Statut des internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft getreten am 01.07.2002, Vereinte Nationen, Artikel 6)
Volksverhetzung
Danach werden bestimmte Angriffe auf die Menschenwürde anderer bestraft, wenn sie in Folge ihrer Intensität geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, nämlich das Aufstacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, z.B. gegen Wirtschafts- oder konfessionelle Gruppen, die Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen solche Gruppen oder ihre Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung (d.h. das bewusst wahrheitswidrige Aufstellen oder Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, das Ansehen des Volksteils herabzusetzen). ...
Der öffentliche Friede ist gestört, wenn das Gefühl der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens wesentlich beeinträchtigt ist. (RECHTSWÖRTERBUCH, a.a.O., S. 1296)
Wissenschaftliche Lehre
bedeutet die "wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse". (BVerfGE 35, 79/113)
Wissenschaft
ist der Oberbegriff von Forschung und Lehre. (BVerfGE 35, 79/113; Dennin ger AK 13; Pernice DR 20)
"die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnisse, ihrer Deutung und Weitergabe" (BVerfGE 47, 327/367). Konstitutiv ist die Wahrheitssuche und die prinzipielle Unabgeschlossenheit des Erkenntnisprozesses (BVerfGE 90, 1/ 11 f). Methodisch geordnetes und kritisch reflektierendes Denken sowie wechselseitige Kommunikation und Publizität kennzeichnet die Wissenschaft (Pernice DR 14).
die Wissenschaftsfreiheit
schützt "die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnisse, ihrer Deutung und Weitergabe" (BVerfGE 47, 327/367). Konstitutiv ist die Wahrheitssuche und die prinzipielle Unabgeschlossenheit des Erkenntnisprozesses (BVerfGE 90, 1/ 11 f).
Träger des Grundrechts sind in erster Linie Universitätslehrer. Sie seien geborene Rechtssubjekte der Wissenschaftsfreiheit. (vgl. BVerfGE 35, 79 (127); Scholz, R., in: Maunz / Dürig, GO Komm., Art. 5 Abs. 3 Rdn. 121; auch Bethge, H., Art. 5 gg, in: M. Sachs (Hrsg.), GE Komm., 1996, Rdn. 208). Die Wissenschaftsfreiheit steht jedoch jedem zu, der eigenverantwortlich in wissenschaftlicher Weise tätig ist oder tätig werden will (BVerfGE 35, 79/112; 95, 193/209; Scholz MD 119 f), also nicht nur den Hochschullehrern.
Inhaltlich ist der wissenschaftliche Denk- und Handlungsraum ausdrücklich nicht beschränkt. Art. 5 Abs. 3 GG enthält keinen expliziten Schrankenvorbehalt. Allerdings konstituiert Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG eine Beschränkung durch die Verpflichtung auf die Treue zur Verfassung. Demgemäss binden die Fundamente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und ihrer objektiven Werte.